§ 12. (1) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn die/der Betroffene im laufenden Kalenderjahr noch kein Auskunftsansuchen an den Auftraggeber - dasselbe Aufgabengebiet betreffend - gestellt hat und die Auskunft den aktuellen Datenbestand (§ 11 Abs. 4) betrifft.Paragraph 12, (1) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn die/der Betroffene im laufenden Kalenderjahr noch kein Auskunftsansuchen an den Auftraggeber - dasselbe Aufgabengebiet betreffend - gestellt hat und die Auskunft den aktuellen Datenbestand (Paragraph 11, Absatz 4,) betrifft.
(2)Absatz 2Für die Erteilung einer entgeltlichen Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 4 DSG werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:Für die Erteilung einer entgeltlichen Auskunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, DSG werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:
für die Auskunft über den aktuellen Stand der Daten der Antragstellerin/des Antragstellers, wenn diese/r im laufenden Jahr bereits ein Auskunftsbegehren über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat, 100 S je Datenverarbeitung;
für jede darüberhinausgehende Auskunft 500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunfttserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Datenverarbeitung.
(3)Absatz 3Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.Die in Absatz eins, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
(4)Absatz 4Der Antragstellerin/dem Antragsteller ist der zu entrichtende Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.
(5)Absatz 5Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Absatz 3, mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(6)Absatz 6Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für die schriftliche Mitteilung der Auskunft beginnt im Falle einer entgeltlichen Auskunftserteilung mit dem Einlagen des Kostenersatzes zu laufen.Die in Paragraph 11, Absatz eins, DSG enthaltene Frist für die schriftliche Mitteilung der Auskunft beginnt im Falle einer entgeltlichen Auskunftserteilung mit dem Einlagen des Kostenersatzes zu laufen.