(3)Absatz 3Wirkt die/der Betroffene am Auskunftsverfahren im Sinne des § 11 Abs. 2 DSG nicht oder nur unvollständig mit, so ist sie/er vom Auftraggeber unverzüglich aufzufordern, dieser Verpflichtung nachzukommen. Verweigert die/der Betroffene die Mitwirkung, so ist sie/er darauf aufmerksam zu machen, daß von einer Bearbeitung des Auskunftsantrages abgesehen werden muß.Wirkt die/der Betroffene am Auskunftsverfahren im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, DSG nicht oder nur unvollständig mit, so ist sie/er vom Auftraggeber unverzüglich aufzufordern, dieser Verpflichtung nachzukommen. Verweigert die/der Betroffene die Mitwirkung, so ist sie/er darauf aufmerksam zu machen, daß von einer Bearbeitung des Auskunftsantrages abgesehen werden muß.