Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung - BMUJF § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMUJF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 625/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Überlassung von Daten

Paragraph 10, (1) Die in Paragraph 2, genannten Auftraggeber können unter den in Paragraph 13, DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister in Anspruch nehmen.

  1. Absatz 2Der Auftraggeber hat dem Dienstleister die beabsichtigte Heranziehung eines weiteren Dienstleisters zu untersagen, wenn öffentliche Interessen dies verlangen oder zu befürchten ist, daß berechtigte schutzwürdige Interessen von Betroffenen gefährdet sind.
  2. Absatz 3Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission die Auffassung mitgeteilt, daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber entweder der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission zu entsprechen oder andernfalls die begründete Entscheidung über die weitere Vorgangsweise zu dokumentieren.

Gesetzesnummer

10001210

Dokumentnummer

NOR12014088

Alte Dokumentnummer

N1199222892J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/625/P10/NOR12014088

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