Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bundesrecht
Landesrecht
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 81
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2023
§ 80 am 31.12.2023
§ 82 am 31.12.2023
Alle Fassungen
§ 81 heute
§ 81 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023
§ 81 gültig ab 01.01.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2023
§ 81 gültig von 12.07.2013 bis 31.12.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
§ 81 gültig von 18.04.2013 bis 11.07.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2013
§ 81 gültig von 01.05.1993 bis 17.04.2013
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1992
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 115/2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 81
Inkrafttretensdatum
12.07.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
NRWO
Index
10/04 Wahlen
Text
Ungültige Stimmzettel
§ 81.
Paragraph 81,
(1)
Absatz eins
Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1.
Ziffer eins
ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
2.
Ziffer 2
der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Partei der Wähler wählen wollte, oder
3.
Ziffer 3
keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
4.
Ziffer 4
zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden, oder
5.
Ziffer 5
eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält (§ 49 Abs. 5), oder
eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält (Paragraph 49, Absatz 5,), oder
6.
Ziffer 6
nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Spalte angeführten Partei ist, oder
7.
Ziffer 7
nur der Name oder die Reihungsnummer eines Bewerbers in ein Feld eingetragen wurde, das zu einer Landesparteiliste oder zu einer Bundesparteiliste gehört, in der der Name oder die Reihungsnummer des Bewerbers auf dem entsprechenden Wahlvorschlag nicht veröffentlicht worden ist, oder
8.
Ziffer 8
aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte.
(2)
Absatz 2
Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3)
Absatz 3
Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Im RIS seit
15.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10001199
Dokumentnummer
NOR40152583
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P81/NOR40152583
Navigation im Suchergebnis