neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 79 Abs. 5 und § 81 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist.neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß Paragraph 79, Absatz 5 und Paragraph 81, Absatz 3, nicht beeinträchtigt ist.