Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 80

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

Paragraph 80,
  1. Absatz einsWenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
    1. Ziffer eins
      auf allen Stimmzetteln die gleiche Partei vom Wähler bezeichnet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Partei ergibt, oder
    3. Ziffer 3
      neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß Paragraph 79, Absatz 5 und Paragraph 81, Absatz 3, nicht beeinträchtigt ist.
  2. Absatz 2Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013977

Alte Dokumentnummer

N1199221915J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P80/NOR12013977

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