Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Kundmachung in den Häusern

Paragraph 26,
  1. Absatz einsIn Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familiennamen und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
  2. Absatz 2Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden, sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.
  3. Absatz 3Die von den Gemeinden für die Herstellung der Kundmachungen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.

Schlagworte

Familiennname

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40191132

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P26/NOR40191132

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