(3)Absatz 3Wahlberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen oder zum ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten.