Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Ort der Eintragung

Paragraph 24, (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Für im Ausland lebende Wahlberechtigte bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Wählerevidenz.

  1. Absatz 2Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
  2. Absatz 3Wahlberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen oder zum ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten.
  3. Absatz 4Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12014975

Alte Dokumentnummer

N1199438652J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P24/NOR12014975

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