Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Ort der Eintragung

Paragraph 24, (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Für im Ausland lebende Wahlberechtigte bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Wählerevidenz.

  1. Absatz 2Hat ein Wahlberechtigter am Stichtag in mehreren Gemeinden einen Wohnsitz, so ist er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag tatsächlich gewohnt hat. Kommt auch ein solcher Wohnort nicht in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde zu erfolgen, in der der Wahlberechtigte vor dem Stichtag zuletzt gewohnt hat.
  2. Absatz 3Absatz 2, gilt sinngemäß, wenn ein Wahlberechtigter am Stichtag in einer Gemeinde in mehr als einem Wahlsprengel einen Wohnsitz hat.
  3. Absatz 4Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
  4. Absatz 5Wahlberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen oder zum ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.
  5. Absatz 6Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013921

Alte Dokumentnummer

N1199221859J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P24/NOR12013921

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