Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

3. Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten

Wählerverzeichnisse

Paragraph 23, (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.

  1. Absatz 2Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.
  2. Absatz 3Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden auf Grund der Wählerevidenz anzulegen.
  3. Absatz 4Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

Schlagworte

Wahlberechtigter

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013920

Alte Dokumentnummer

N1199221858J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P23/NOR12013920

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