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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 114
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 04.08.2024
§ 113 am 04.08.2024
§ 115 am 04.08.2024
Alle Fassungen
§ 114 heute
§ 114 gültig ab 01.07.2007
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2007
§ 114 gültig von 15.03.1996 bis 30.06.2007
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/1996
§ 114 gültig von 01.05.1993 bis 14.03.1996
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1992
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 28/2007
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 114
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NRWO
Index
10/04 Wahlen
Text
VI. HAUPTSTÜCK
römisch VI. HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Durchführung der Nationalratswahl mit anderen Wahlen
§ 114.
Paragraph 114,
(1)
Absatz eins
Die Durchführung einer Nationalratswahl gemeinsam mit einer anderen allgemeinen Wahl ist zulässig. Für die gemeinsame Durchführung einer Nationalratswahl mit einer Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gilt § 82 der Europawahlordnung – EuWO,
BGBl. Nr. 117/1996
.
Die Durchführung einer Nationalratswahl gemeinsam mit einer anderen allgemeinen Wahl ist zulässig. Für die gemeinsame Durchführung einer Nationalratswahl mit einer Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gilt Paragraph 82, der Europawahlordnung – EuWO, Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,.
(2)
Absatz 2
Für die gemeinsame Durchführung anderer allgemeiner Wahlen mit der Nationalratswahl gelten folgende besondere Bestimmungen:
1.
Ziffer eins
Die Stimmzettel für die anderen allgemeinen Wahlen können mit dem Stimmzettel für die Nationalratswahl vereinigt werden, wenn die Stimmzettel zusammen das doppelte Ausmaß des Stimmzettels für die Nationalratswahl nicht überschreiten.
2.
Ziffer 2
Findet eine Vereinigung der Stimmzettel nicht statt, so ist jedem Wähler vom Wahlleiter ein amtlicher Stimmzettel sowohl für die Nationalratswahl als auch für die anderen allgemeinen Wahlen auszufolgen, wenn der Wähler sowohl zum Nationalrat als auch für die anderen allgemeinen Wahlen wahlberechtigt ist.
3.
Ziffer 3
Ist ein Wähler am Wahlort nur zum Nationalrat wahlberechtigt, so ist ihm nur ein Stimmzettel für die Nationalratswahl auszufolgen. Die Wahlkuverts solcher Wähler sind in eine besondere Wahlurne zu legen, die die Aufschrift „Nur für Nationalratswähler“ zu tragen hat.
4.
Ziffer 4
Für jeden Wähler ist nur ein Wahlkuvert auszugeben, gleichgültig, ob vereinigte oder getrennte Stimmzettel abgegeben werden.
5.
Ziffer 5
Vereinigte Stimmzettel sind zu Beginn des Stimmzählungsverfahrens nach Eröffnung der Wahlkuverts zu trennen und den weiteren nach den einschlägigen Wahlordnungen vorgeschriebenen Verfahren zu unterziehen. Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel für die Nationalratswahl und für die anderen allgemeinen Wahlen ist nach den einschlägigen Wahlordnungen zu beurteilen.
6.
Ziffer 6
Die für die Nationalratswahl vorgesehenen Niederschriften, Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnisse, Wahlkarten, Stimmzettel und sonstige Beilagen verbleiben beim Wahlakt für die Nationalratswahl.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Gesetzesnummer
10001199
Dokumentnummer
NOR40088076
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P114/NOR40088076
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