Bericht an die Bundeswahlbehörde
§ 104.Paragraph 104,
Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen in der nach § 99 Abs. 2 lit. e und f sowie im Landeswahlkreis in der nach § 103 Abs. 2 lit. e und f bezeichneten Form unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung). Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen in der nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera e und f sowie im Landeswahlkreis in der nach Paragraph 103, Absatz 2, Litera e und f bezeichneten Form unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).