(2)Absatz 2Abs. 1 findet auf Fremde, die eine Bewilligung gemäß § 7 haben, sowie auf Bewilligungen gemäß § 7 keine Anwendung.Absatz eins, findet auf Fremde, die eine Bewilligung gemäß Paragraph 7, haben, sowie auf Bewilligungen gemäß Paragraph 7, keine Anwendung.