Bundesrecht konsolidiert

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Aufenthaltsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 466/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

20.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

AufG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 10, (1) Fremde, die eine Bewilligung haben, sind zur Einreise und für deren Geltungsdauer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die Bewilligung ersetzt einen gemäß dem Fremdengesetz notwendigen Sichtvermerk und ist als österreichischer Sichtvermerk zu erteilen. In der Bewilligung ist deren Beginn und Ende sowie der Aufenthaltszweck festzusetzen. Die Form einschließlich des Kataloges der Aufenthaltszwecke wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

  1. Absatz 2Absatz eins, findet auf Fremde, die eine Bewilligung gemäß Paragraph 7, haben, sowie auf Bewilligungen gemäß Paragraph 7, keine Anwendung.
  2. Absatz 3Im übrigen findet das Fremdengesetz auch auf alle Fremden Anwendung, die eine Bewilligung haben.

Gesetzesnummer

10005817

Dokumentnummer

NOR12065231

Alte Dokumentnummer

N4199548218J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/466/P10/NOR12065231

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