Bundesrecht konsolidiert

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Aufenthaltsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 466/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

19.05.1995

Abkürzung

AufG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph eins, (1) Fremde (Paragraph eins, Absatz eins, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,) brauchen zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung (im folgenden ,Bewilligung' genannt.) Die auf Grund anderer Rechtsvorschriften für Fremde vorgesehenen besonderen Regelungen bleiben unberührt.

  1. Absatz 2Von Fremden, die sich
    1. Ziffer eins
      innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder
    2. Ziffer 2
      zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
    in Österreich aufhalten, wird für Zwecke dieses Bundesgesetzes jedenfalls angenommen, daß sie in Österreich einen Hauptwohnsitz begründen.
  2. Absatz 3Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie
    1. Ziffer eins
      auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;
    2. Ziffer 2
      als Grenzgänger auf Grund eines Staatsvertrages. zur Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 18, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, für ihre Beschäftigung im Inland keine Beschäftigungsbewilligung brauchen;
    4. Ziffer 4
      Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie als Bedienstete dieser Medien beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;
    5. Ziffer 5
      ausübende Künstler (Artikel 3, Litera a, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1973,) sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;
    6. Ziffer 6
      auf Grund des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
  3. Absatz 4Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung weitere Gruppen von Fremden vom Erfordernis der Bewilligung nach Absatz eins, ausnehmen, soweit diese hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG oder auf Grund einer Verordnung nach Paragraph eins, Absatz 4, AuslBG vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.

Gesetzesnummer

10005817

Dokumentnummer

NOR12064720

Alte Dokumentnummer

N4199438646J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/466/P1/NOR12064720

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