Bundesrecht konsolidiert

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MTD-Gesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 460/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

06.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berufsausübung

Paragraph 7, (1) Eine Berufsausübung darf freiberuflich oder

  1. Ziffer eins
    im Dienstverhältnis zum Träger einer Krankenanstalt oder
  2. Ziffer 2
    im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher Leitung bzw. ärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen, oder
  3. Ziffer 3
    im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten (Ärztinnen)
erfolgen.
  1. Absatz 2Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst darf auch im Dienstverhältnis zu einem (einer) Gastgewerbetreibenden und zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft und Industrie ausgeübt werden.
  2. Absatz 3Der physiotherapeutische Dienst, der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst, der ergotherapeutische Dienst und der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst dürfen auch
    1. Ziffer eins
      im Dienstverhältnis zu nicht unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen erfolgen oder
    2. Ziffer 2
      im Dienstverhältnis zu Privatpersonen ausgeübt werden,
    sofern dieser Tätigkeit eine Meldung gemäß Paragraph 7 a, Absatz 2, zugrunde liegt.
  3. Absatz 4Der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst und der radiologisch-technische Dienst dürfen auch im Dienstverhältnis zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin ausgeübt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2008

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40066112

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/460/P7/NOR40066112

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