Bundesrecht konsolidiert

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MTD-Gesetz § 6b

Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 460/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6b

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

Text

EWR-Anerkennung

Paragraph 6 b,
  1. Absatz einsDer (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst, auf Antrag als Qualifikationsnachweis im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst anzuerkennen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
  2. Absatz 2Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst (Drittlanddiplom), sofern sein(e) Inhaber(in)
    1. Ziffer eins
      in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er (sie) drei Jahre den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt hat.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,)

  3. Absatz 5Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (Paragraph 6 c,) oder einer Eignungsprüfung (Paragraph 6 d,) zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem (der) Antragsteller(in) zu, ausgenommen der (die) Antragsteller(in) verfügt über eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG. Sofern der (die) Antragsteller(in) über eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, kann die Anerkennung sowohl an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines Anpassungslehrgangs als auch einer Eignungsprüfung geknüpft werden.
  4. Absatz 6Der (Die) Antragsteller(in) hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017,)
    1. Ziffer 4 a
      eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
    2. Ziffer 5
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines (einer) Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des (der) Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat der (die) Antragsteller(in) die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  5. Absatz 7Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.
  6. Absatz 8Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Absatz 5, die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der (die) Antragsteller(in) berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
    1. Ziffer eins
      neue Nachweise gemäß Absatz 6, Ziffer 3 und 4 und
    2. Ziffer 2
      bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Absatz 6, Ziffer eins und 5
    vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.
  7. Absatz 9In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom (von der) Bundesminister(in) für Gesundheit im Anerkennungsbescheid einzutragen.
  8. Absatz 10Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der (die) Antragsteller(in) gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der (die) Bundesminister(in) für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der (die) Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der (die) eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  9. Absatz 11Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

Schlagworte

Antragstellerin

Im RIS seit

28.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40192698

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/460/P6b/NOR40192698

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