§ 34c.Paragraph 34 c,
(1)Absatz einsPersonen, die am 1. Jänner 2018 zur Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2018 bei der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG registrieren zu lassen.Personen, die am 1. Jänner 2018 zur Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2018 bei der Registrierungsbehörde gemäß Paragraph 4, GBRG registrieren zu lassen.
(2)Absatz 2Berufsausweise gemäß § 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013, die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor dem 1. Juni 2016 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. März 2019, ihre Gültigkeit.Berufsausweise gemäß Paragraph 5, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,, die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor dem 1. Juni 2016 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. März 2019, ihre Gültigkeit.
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(Anm.: Es wird davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber nicht wie in der Novellierungsanordnung ausgedrückt, § 34c nach § 34b einfügen, sondern § 34c idF BGBl. I Nr. 33/2015 ersetzen wollte.Anmerkung, Es wird davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber nicht wie in der Novellierungsanordnung ausgedrückt, Paragraph 34 c, nach Paragraph 34 b, einfügen, sondern Paragraph 34 c, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015, ersetzen wollte.
Diese Fassung ergibt sich aus dem Fehlen eines Inkrafttretensdatums in § 36 Abs. 21 idF BGBl. I Nr. 54/2017, dürfte jedoch nicht der gesetzgeberischen Absicht entsprechen, vgl. Diese Fassung ergibt sich aus dem Fehlen eines Inkrafttretensdatums in Paragraph 36, Absatz 21, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017,, dürfte jedoch nicht der gesetzgeberischen Absicht entsprechen, vergleiche Erläuterungen zu den Parlamentarischen Materialien.)