Bundesrecht konsolidiert

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MTD-Gesetz § 32

Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 460/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Sonderausbildung

Paragraph 32,
  1. Absatz einsFür Personen, die gemäß Paragraph 3, zur Ausübung eines medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind zur Erlangung zusätzlicher erforderlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Ausübung von
    1. Ziffer eins
      Spezialaufgaben,
    2. Ziffer 2
      Lehr- und Unterrichtstätigkeit und
    3. Ziffer 3
      Führungsaufgaben
    Kurse einzurichten. Diese Kurse haben je nach Ausbildungsinhalt unter der Leitung eines diplomierten Angehörigen der gehobenen medizinischtechnischen Dienste oder eines Arztes (einer Ärztin) zu stehen.
  2. Absatz 2Die Kurse gemäß Absatz eins, bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben und Tätigkeiten gewährleistet sind.
  3. Absatz 3Nach Abschluß eines Kurses gemäß Absatz eins, ist von einer durch den Landeshauptmann zu bestellenden Kommission eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Kurse unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb sowie über die Durchführung der Prüfung, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse zu erlassen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung festzustellen, daß
    1. Ziffer eins
      Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 18, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, in der jeweils geltenden Fassung, oder
    2. Ziffer 2
      Lehrgänge gemäß Paragraph 40 a, leg. cit. den gemäß Paragraph 32, Absatz eins, eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer Ausbildung gewährleisten, die die jeweiligen Berufserfordernisse ausreichend berücksichtigt.

Anmerkung

ÜR: § 36 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 257/1993

Schlagworte

Lehrtätigkeit

Im RIS seit

27.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40150080

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/460/P32/NOR40150080

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