Bundesrecht konsolidiert

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MTD-Gesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 460/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anrechnung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsPrüfungen oder Praktika, die in Österreich innerhalb der letzten zehn Jahre im Rahmen einer Ausbildung
    1. Ziffer eins
      im Krankenpflegefachdienst oder
    2. Ziffer 2
      in einem anderen gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder
    3. Ziffer 3
      im medizinisch-technischen Fachdienst oder
    4. Ziffer 4
      an einer Hochschule oder einer hochschulähnlichen Einrichtung,
    5. Ziffer 5
      an einer berufsbildenden höheren Schule oder
    6. Ziffer 6
      in einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen oder Praktika insoweit durch den (die) Direktor(in) anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. Absatz 2Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika durch den (die) Direktor(in) insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  3. Absatz 3Die Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme am praktischen und theoretischen Unterricht und der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern.
  4. Absatz 4Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

Schlagworte

Direktorin

Im RIS seit

27.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40150077

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/460/P26/NOR40150077

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