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Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 449/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffKfzStG 1992

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Steuersatz

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Steuer beträgt je Monat bei
    1. Ziffer eins
      Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e,
      1. Litera a
        die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kubikzentimeter Hubraum 0,0275 Euro,
      2. Litera b
        die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, die nach dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2. März 2013, Seite 52 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 129/2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 30 vom 16. Januar 2019, Seite 106, ermittelt wurden, mindestens aber 10 Gramm pro Kilometer.
    2. Ziffer 2
      Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen
      1. Litera a
        der Klasse M1,
        1. Sub-Litera, a, a
          die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
          • Strichaufzählung
            für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
          • Strichaufzählung
            für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro
          • Strichaufzählung
            und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
      mindestens 6,82 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Kraftfahrzeugsteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung der 34. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;
      1. Sub-Litera, b, b
        die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151), ABl. Nr. L 175 vom 7. Juli 2017, Seite 1, gemäß dem weltweit harmonisierten Prüfverfahrens für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) ermittelt wurden, 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors sowie 0,72 Euro je Gramm des um 115 Gramm pro Kilometer verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer; es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen. Es gilt der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer;
      2. Sub-Litera, c, c
        die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
        • Strichaufzählung
          für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
        • Strichaufzählung
          für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
        • Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
        mindestens 6,82 Euro;
      3. Litera b
        allen übrigen Kraftfahrzeugen je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
        • Strichaufzählung
          für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
        • Strichaufzählung
          für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro
        • Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
        mindestens 6,82 Euro höchstens aber 80 Euro;
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht
      • Strichaufzählung
        bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 1,55 Euro, mindestens 15 Euro;
      • Strichaufzählung
        bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 Euro;
      • Strichaufzählung
        bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 1,90 Euro, höchstens 80 Euro, bei Anhängern höchstens 66 Euro.
      Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.
  2. Absatz 2Für die Steuerberechnung gemäß Absatz eins, sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß Paragraph 64, des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1973,, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen
    • Strichaufzählung
      gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,
    • Strichaufzählung
      gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,
    • Strichaufzählung
      gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a und cc sowie Litera b, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,
    • Strichaufzählung
      gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, b, b, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,
    • Strichaufzählung
      gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 8 Tonnen anzusetzen.
  3. Absatz 3Zur Berechnung der Steuer ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Angefangene Tage zählen als volle Tage.
  4. Absatz 4Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend im Inland benützt wird, beträgt der Tagessteuersatz für:
    1. Ziffer eins
      Krafträder
      1,10 Euro;
    2. Ziffer 2
      Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
      2,20 Euro;
    3. Ziffer 3
      alle übrigen Kraftfahrzeuge
      13 Euro.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen die gemäß Absatz 4, anzuwendenden Steuersätze mit Verordnung zu erhöhen, um diese Kraftfahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung entspricht, welcher Kraftfahrzeuge mit inländischem Kennzeichen im Heimatstaat der Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen unterliegen. Hiebei ist auf alle Abgaben Bedacht zu nehmen, die in dem betreffenden Staat für die Benützung oder das Halten von Kraftfahrzeugen erhoben werden.
  6. Absatz 6
    1. Ziffer eins
      Beginnend mit 1. Jänner 2021 werden jährlich der Wert 115 Gramm pro Kilometer in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, um den Wert 3 und der Wert 65 Kilowatt in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, um den Wert 1 abgesenkt.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Litera a, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, einmal jährlich zum 1. Jänner des Folgejahres, durch Verordnung die Steuersätze und die Abzugsbeträge gemäß Absatz eins, anzupassen, um die Änderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und der regulatorischen Vorgaben zu berücksichtigen; dabei ist auf ökologische und soziale Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.
    3. Ziffer 3
      Die gemäß Ziffer eins, oder 2 angepassten Werte sind für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden, die ab dem Wirksamwerden der Änderungen bis zum Wirksamwerden der Änderungen des Folgejahres erstmalig zugelassen werden.

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

10004742

Dokumentnummer

NOR40218264

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/449/P5/NOR40218264

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