Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 449/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

31.07.1992

Außerkrafttretensdatum

20.04.1993

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffKfzStG 1992

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. Mai 1993 (§ 11 Abs. 1)

Text

Steuersatz

  § 5. (1) Die Steuer beträgt je Monat bei

  1. Krafträdern je Kubikzentimeter

     Hubraum .....................................        0,22 S;

  2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

     je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten

     Motorleistung................................        5,50 S,

     mindestens aber 55 S. Für die mit einem

     Fremdzündungsmotor ausgestatteten Kraftwagen,

     die - unabhängig von ihrer Bauweise - den im

     § 1d Abs. 1 Z 3.1.1. der Kraftfahrgesetz-

     Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399,

     in der Fassung der 18. Novelle, BGBl. Nr.

     395/1985, angeführten Abgaswerten nicht

     entsprechen, erhöht sich die Steuer ab dem

     1. Jänner 1995 um 20 vH;

  3. allen anderen Kraftfahrzeugen

     a) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

        bis 3 500 Kilogramm je Kilowatt der um

        24 Kilowatt verringerten Motorleistung ...        5,50 S,

        mindestens aber 55 S;

     b) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

        von mehr als 3 500 Kilogramm .............         450 S.

  1. Absatz 2Für die Steuerberechnung gemäß Absatz eins, sind die im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragenen Werte maßgebend. Bei unterschiedlichen Angaben über die Motorleistung ist die kleinere Zahl maßgebend. Ist die Motorleistung nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß Paragraph 64, des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1973,, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt sind auf volle Kilowatt aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Krafträdern ein Hubraum von 350 cm3, bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen eine Motorleistung von 50 Kilowatt, im übrigen ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm anzusetzen.
  2. Absatz 3Zur Berechnung der Steuer ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Angefangene Tage zählen als volle Tage.
  3. Absatz 4Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend im Inland benützt wird, beträgt der Tagessteuersatz für:

  1. Krafträder .....................................    10 S;

  2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen ..    20 S;

  3. alle übrigen Kraftfahrzeuge ....................    90 S.

  1. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen die gemäß Absatz 4, anzuwendenden Steuersätze mit Verordnung zu erhöhen, um diese Kraftfahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung entspricht, welcher Kraftfahrzeuge mit inländischem Kennzeichen im Heimatstaat der Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen unterliegen. Hiebei ist auf alle Abgaben Bedacht zu nehmen, die in dem betreffenden Staat für die Benützung oder das Halten von Kraftfahrzeugen erhoben werden.

Gesetzesnummer

10004742

Dokumentnummer

NOR12051644

Alte Dokumentnummer

N3199221592J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/449/P5/NOR12051644

Navigation im Suchergebnis