Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 § 4

Kurztitel

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 449/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

31.07.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffKfzStG 1992

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. Mai 1993 (§ 11 Abs. 1)

Text

Dauer der Steuerpflicht

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Steuerpflicht dauert:
    1. Ziffer eins
      Für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Tag der Zulassung bis zum Tag, an dem die Zulassung endet;
    2. Ziffer 2
      für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Tag des Grenzeintrittes bis zum Tag des Grenzaustrittes;
    3. Ziffer 3
      bei widerrechtlicher Verwendung (Paragraph eins, Ziffer 3,) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
  2. Absatz 2Wird ein steuerbefreites Kraftfahrzeug steuerpflichtig, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem der Befreiungsgrund wegfällt.
  3. Absatz 3Kommt es zu einer Änderung der für die Steuerbemessung maßgeblichen Verhältnisse, so ist dies ab dem Tag der Änderung zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

10004742

Dokumentnummer

NOR12051643

Alte Dokumentnummer

N3199221591J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/449/P4/NOR12051643

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