Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrzeugsteuergesetz
1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
31.07.1992
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KfzStG 1992
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. Mai 1993 (§ 11 Abs. 1)
Text
Dauer der Steuerpflicht
§ 4.
(1) Die Steuerpflicht dauert:
Für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Tag der Zulassung bis zum Tag, an dem die Zulassung endet;
für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Tag des Grenzeintrittes bis zum Tag des Grenzaustrittes;
bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
(2) Wird ein steuerbefreites Kraftfahrzeug steuerpflichtig, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem der Befreiungsgrund wegfällt.
(3) Kommt es zu einer Änderung der für die Steuerbemessung maßgeblichen Verhältnisse, so ist dies ab dem Tag der Änderung zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019
Gesetzesnummer
10004742
Dokumentnummer
NOR12051643
Alte Dokumentnummer
N3199221591J