(2)Absatz 2Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein ausgefertigt, so ist die Steuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; Kraftfahrzeuge, die gemäß Abs. 1 von der Steuer befreit sind, sind nicht zu berücksichtigen.Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein ausgefertigt, so ist die Steuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; Kraftfahrzeuge, die gemäß Absatz eins, von der Steuer befreit sind, sind nicht zu berücksichtigen.