Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 449/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffKfzStG 1992

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 und 3
ab 1. 1. 1997
(§ 11 Abs. 1 Z 4 idF BGBl. Nr. 201/1996)

Text

Gegenstand der Steuer

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Kraftfahrzeugsteuer unterliegen
    1. Ziffer eins
      in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
      1. Litera a
        deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt;
      2. Litera b
        die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind;
      3. Litera c
        wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die Paragraph 6, Absatz 3, Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht;
    2. Ziffer 2
      in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden;
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
  2. Absatz 2Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes. Für Anhänger, deren Anzahl die der ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen desselben Steuerschuldners übersteigt und die, bezogen auf die gesamte Anzahl der Anhänger des Steuerschuldners, die niedrigere Bemessungsgrundlage aufweisen, ist die Steuer nicht zu erheben. Anhänger, die von einem Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners gezogen werden, sind aus dieser Berechnung auszuscheiden; für sie ist die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Verwendung erfolgt, zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Gesetzesnummer

10004742

Dokumentnummer

NOR12054945

Alte Dokumentnummer

N3199654823J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/449/P1/NOR12054945

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