in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, Personenkraftwagen sowie Kombinationskraftwagen, wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, besteht;in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, Personenkraftwagen sowie Kombinationskraftwagen, wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung, auf die Paragraph 6, Absatz 3, Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, besteht;