Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 449/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

31.07.1992

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffKfzStG 1992

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. Mai 1993 (§ 11 Abs. 1)

Text

1. TEIL

Bundesgesetz über die Erhebung einer

Kraftfahrzeugsteuer

(Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG 1992)

Gegenstand der Steuer

Paragraph eins, Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen

  1. Ziffer eins
    in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, Personenkraftwagen sowie Kombinationskraftwagen, wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung, auf die Paragraph 6, Absatz 3, Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, besteht;
  2. Ziffer 2
    in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden;
  3. Ziffer 3
    Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung);
  4. Ziffer 4
    Kraftfahrzeuge, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen ist und
    1. Litera a
      wenigstens eines davon ein anderer Kraftwagen als ein Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ist, oder
    2. Litera b
      die Steuer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Versicherungssteuergesetz 1953 von einem steuerbefreiten Kraftfahrzeug (Paragraph 4, Absatz 3, Versicherungssteuergesetz 1953) zu erheben wäre.

Gesetzesnummer

10004742

Dokumentnummer

NOR12051640

Alte Dokumentnummer

N3199221588J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/449/P1/NOR12051640

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