(5)Absatz 5Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem Höchststipendium gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 (Studienbeihilfe für auswärtige Studierende) auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgt nach den Bestimmungen der Paragraphen 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem Höchststipendium gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, (Studienbeihilfe für auswärtige Studierende) auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.