Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

römisch III. HAUPTSTÜCK
SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

1. Abschnitt
Ergänzende Förderungen

Fahrtkostenzuschuß

Paragraph 52,
  1. Absatz einsFahrtkostenzuschüsse dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern bei der Finanzierung von Fahrtkosten, die zur Absolvierung des Studiums notwendig sind.
  2. Absatz 2Fahrtkostenzuschüsse werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.
  3. Absatz 3Für Fahrtkostenzuschüsse ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von 4,5% der im letzten Kalenderjahr jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Fahrtkostenzuschuss

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12128367

Alte Dokumentnummer

N7199956845L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P52/NOR12128367

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