Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
13.01.1999
Außerkrafttretensdatum
16.05.2018
Abkürzung
StudFG
Index
72/13 Studienförderung
Text
III. HAUPTSTÜCKrömisch III. HAUPTSTÜCK
SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
1. Abschnitt
Ergänzende Förderungen
Fahrtkostenzuschuß
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz einsFahrtkostenzuschüsse dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern bei der Finanzierung von Fahrtkosten, die zur Absolvierung des Studiums notwendig sind.
(2)Absatz 2Fahrtkostenzuschüsse werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.
(3)Absatz 3Für Fahrtkostenzuschüsse ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von 4,5% der im letzten Kalenderjahr jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Fahrtkostenzuschuss
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2018
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR12128367
Alte Dokumentnummer
N7199956845L