(2)Absatz 2Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 8 und 9 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Diese und die gemäß Abs. 1 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der Paragraphen 8 und 9 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Diese und die gemäß Absatz eins, bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53, erzwungen werden.