Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Nachweispflichten

Paragraph 40, (1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Die Sozialversicherungsträger haben über Ersuchen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden im Einzelfall die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Sozialversicherungsnummer von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben, längstens jedoch aus den letzten beiden vollen Kalenderjahren vor Antragstellung. Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung von Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von den Studienbeihilfenbehörden mitzuteilen.

  1. Absatz 2Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der Paragraphen 8 und 9 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Diese und die gemäß Absatz eins, bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53, erzwungen werden.
  2. Absatz 3Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen sind, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden bekanntzugeben, wenn der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48 a, BAO gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf Daten, die aus Abgabenbescheiden ersichtlich sind, wenn diese Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vorliegen.
  3. Absatz 4Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
  4. Absatz 5Im Verfahren zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz ist die Studienbeihilfenbehörde berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:
    1. Ziffer eins
      Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
    3. Ziffer 3
      Staatsbürgerschaft,
    4. Ziffer 4
      Familienstand und Geschlecht,
    5. Ziffer 5
      Beruf bzw. Tätigkeit,
    6. Ziffer 6
      Name und Anschrift des Dienstgebers,
    7. Ziffer 7
      die für die Ermittlung der Studienbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins,,
    8. Ziffer 8
      Studiennachweise und Zeitpunkt des Studienabschlusses des Beihilfenwerbers,
    9. Ziffer 9
      Bank und Kontonummer des Beihilfenwerbers,
    10. Ziffer 10
      Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag,
    11. Ziffer 11
      das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung.
  5. Absatz 6Die folgenden Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Einkommen nach diesem Bundesgesetz (Paragraphen 8 bis 10), über den Bezug von Familienbeihilfe und über die Entrichtung des Studienbeitrages, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Abgabenbehörden des Bundes,
    2. Ziffer 2
      die Träger der Sozialversicherung,
    3. Ziffer 3
      das Arbeitsmarktservice,
    4. Ziffer 4
      die Bundessozialämter,
    5. Ziffer 5
      das Bundesrechenzentrum.
  6. Absatz 7Die im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (Paragraphen 20 bis 25a), über Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen und über Studienabschlüsse, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln.
  7. Absatz 8Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Absatz 6 und 7 sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
  8. Absatz 9Der Studienbeihilfenbehörde sind Verknüpfungen der nach Absatz 5 bis 7 ermittelten Daten gestattet.

Schlagworte

BGBl. Nr. 53/1991

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40013585

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P40/NOR40013585

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