Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Studienförderungsgesetz 1992 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2014

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

6. Abschnitt
Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

Paragraph 30,
  1. Absatz einsFür die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
  2. Absatz 2Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um
    1. Ziffer eins
      die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Paragraph 31, Absatz eins,) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (Paragraph 31, Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (Paragraph 31, Absatz 3,),
    3. Ziffer 3
      die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (Paragraph 31, Absatz 4,) und
    4. Ziffer 4
      den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 abzüglich der im September ausbezahlten Verdoppelung der Familienbeihilfe, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,
    5. Ziffer 5
      den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.
  3. Absatz 3Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.
  4. Absatz 4Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.
  5. Absatz 5Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.
  6. Absatz 6Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Schulbeihilfe, BGBl. Nr. 455/1983, BGBl. Nr. 376/1967

Im RIS seit

25.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40113351

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P30/NOR40113351

Navigation im Suchergebnis