Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

17.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

5. Abschnitt
Höchststudienbeihilfen

Allgemeine Höchststudienbeihilfe

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß Paragraph 30, Absatz 5, – monatlich 500 Euro (jährlich 6 000 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.
  2. Absatz 2Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß Paragraph 30, Absatz 5, – monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für
    1. Ziffer eins
      Vollwaisen,
    2. Ziffer 2
      verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,
    3. Ziffer 3
      Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und
    4. Ziffer 4
      Studierende, die gemäß Absatz 3, als auswärtige Studierende gelten,
    5. Ziffer 5
      Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Absatz 3Als auswärtig gelten Studierende, wenn
    1. Ziffer eins
      der Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so weit vom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, und
    2. Ziffer 2
      sie aus Studiengründen einen Wohnsitz in einer Entfernung zum Studienort haben, von dem aus die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist.
  4. Absatz 4Eine Wegzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. Bei der Berechnung der Wegzeit ist auch der Weg zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem zu benutzenden öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Wegzeit erfolgt automationsunterstützt durch die Studienbeihilfenbehörde nach Maßgabe einer von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erlassenden Verordnung, in welcher nähere Bestimmungen zu den Kriterien und der Verfahrensweise für die Feststellung der Entfernung und der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zu treffen sind.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Hinfahrt

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40202020

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P26/NOR40202020

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