Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

5. Abschnitt
Höchststudienbeihilfen

Allgemeine Höchststudienbeihilfe

§ 26.
  1. Absatz einsDie Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5

– monatlich 424 Euro (jährlich 5 088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.

  1. Absatz 2Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5

– monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für

  1. Ziffer eins
    Vollwaisen,
  2. Ziffer 2
    verheiratete Studierende,
  3. Ziffer 3
    Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und
  4. Ziffer 4
    für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.
  1. Absatz 3Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
  2. Absatz 4Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können.

Schlagworte

Hinfahrt

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40088694

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P26/NOR40088694

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