(2)Absatz 2Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 330 S (jährlich 99 960 S) für Vollwaisen, verheiratete Studierende, Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht mehr zumutbar ist. Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteils maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamem Haushalt gelebt hat.