Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

5. Abschnitt

Höchststudienbeihilfen

Allgemeine Höchststudienbeihilfe

Paragraph 26, (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 5 400 S, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

  1. Absatz 2Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 400 S für Vollwaisen sowie für Studierende, die zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums an einer in Paragraph 3, genannten Einrichtung im Gemeindegebiet des Studienortes ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort begründen, weil der bisherige Aufenthaltsort vom Studienort so weit entfernt ist daß die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist.
  2. Absatz 3Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
  3. Absatz 4Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können.

Schlagworte

Hinfahrt

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12123987

Alte Dokumentnummer

N7199221201J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P26/NOR12123987

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