Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 24

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Studienerfolg an Konservatorien

Paragraph 24,

An Konservatorien ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen:

  1. Ziffer eins
    in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender im Hauptstudiengang,
  2. Ziffer 2
    nach dem zweiten Semester und danach nach jedem vierten Semester durch Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der im Organisationsstatut vorgesehenen Prüfungen in den Ergänzungsfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß,
  3. Ziffer 3
    bei jeder Antragstellung nach dem zweiten oder einem höheren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen Hauptfächern der jeweiligen Studienrichtung im vorangegangenen Semester.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2016

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40010141

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P24/NOR40010141

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