Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

12.07.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Studienwechsel

Paragraph 17,
  1. Absatz einsEin günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
    1. Ziffer eins
      das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
    2. Ziffer 2
      das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
    3. Ziffer 3
      nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
  2. Absatz 2Nicht als Studienwechsel im Sinne des Absatz eins, gelten:
    1. Ziffer eins
      Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
    2. Ziffer 2
      Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
    3. Ziffer 3
      Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
    4. Ziffer 4
      die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß Paragraph 15, Absatz 3,
  3. Absatz 3Nicht als Studienwechsel im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016,)

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40181977

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P17/NOR40181977

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