Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Studienwechsel

Paragraph 17, (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

  1. Ziffer eins
    das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
  2. Ziffer 2
    das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
  3. Ziffer 3
    nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
  1. Absatz 2Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sowie Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Absatz eins,

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2004,
G 204, 205/03-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 26. April 2004,
ausgesprochen, dass Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996,
bis zum Ablauf des 31. August 2001 verfassungswidrig war (vgl. BGBl.
I Nr. 48/2004).

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12126253

Alte Dokumentnummer

N7199655084J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P17/NOR12126253

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