4. Abschnitt
Günstiger Studienerfolg
Allgemeine Voraussetzungen
§ 16. Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende Paragraph 16, Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),sein Studium zielstrebig betreibt (Paragraph 17,),
die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) unddie vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (Paragraphen 18 und 19) und
Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (Paragraphen 20 bis 25).