Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2004

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Vorstudien

Paragraph 15, (1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.

  1. Absatz 2Anspruch auf Studienbeihilfe besteht trotz Absolvierung eines Kurzstudiums an einer Universität oder Kunsthochschule oder eines Hauptstudienganges eines Konservatoriums, wenn diese Vorstudienzeit zur Gänze für die Anspruchsdauer eines Diplomstudiums berücksichtigt wird.
  2. Absatz 3Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Magisterstudium besteht trotz Absolvierung eines Bakkalaureatsstudiums, wenn der Studierende
    1. Ziffer eins
      das Magisterstudium spätestens 18 Monate nach Abschluss des Bakkalaureatsstudiums aufgenommen hat,
    2. Ziffer 2
      die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bakkalaureatsstudiums um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat und
    3. Ziffer 3
      zwischen Abschluss des Bakkalaureatsstudiums und Aufnahme des Magisterstudiums kein anderes Studium betrieben hat.
  3. Absatz 4Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bakkalaureatsstudiums und eines an ein Bakkalaureatsstudium anschließendes Magisterstudium oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende
    1. Ziffer eins
      das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat,
    2. Ziffer 2
      die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bakkalaureatsstudiums oder des daran anschließenden Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat und
    3. Ziffer 3
      nach Abschluss des vorangegangenen Studiums gemäß Ziffer 2 und vor Aufnahme des Doktoratsstudiums kein anderes Studium betrieben hat.
  4. Absatz 5Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Anmerkung

ÜR: § 75 Abs. 19 idF BGBl. I Nr. 23/1999

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40010133

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P15/NOR40010133

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