Bundesrecht konsolidiert

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Fortpflanzungsmedizingesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 275/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

24.02.2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2018

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Zustimmung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsEine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur mit Zustimmung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durchgeführt werden. Die Zustimmung bedarf bei Lebensgefährten oder bei Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person der Form eines Notariatsakts.
  2. Absatz 2Die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten können die Zustimmung nur höchstpersönlich erteilen. Sie müssen hierfür einsichts- und urteilsfähig sein.
  3. Absatz 3Die Erklärung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die ausdrückliche Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung;
    2. Ziffer 2
      erforderlichenfalls die Zustimmung zur Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person;
    3. Ziffer 3
      Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie
    4. Ziffer 4
      den Zeitraum, in dem die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vorgenommen werden darf.
  4. Absatz 4Die Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung kann dem Arzt gegenüber von jedem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten bis zum Einbringen des Samens, der Eizellen oder der entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau widerrufen werden. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form und ist ungeachtet des Verlusts der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wirksam; der Arzt hat den Widerruf schriftlich festzuhalten und hierüber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.
  5. Absatz 5Die Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt des Einbringens von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau nicht älter als zwei Jahre sein.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es auf HELP.gv.at folgenden Artikel: Zustimmungserklärung

Schlagworte

Vorname, Geburtsort

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR40168495

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/275/P8/NOR40168495

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