(1) Der Arzt hat spätestens 14 Tage vor einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten oder eine dritte Person, der Eizellen entnommen werden, in einer für medizinische Laien verständlichen Sprache insbesondere über folgende Umstände aufzuklären und zu beraten:
die verschiedenen Ursachen der Unfruchtbarkeit,
die Methode, deren Erfolgsaussichten und Unsicherheiten sowie die Tragweite des Eingriffs,
die möglichen Folgen und Gefahren der Behandlung für die Frau und das gewünschte Kind,
die im Rahmen des Eingriffs angewendeten Medizinprodukte und Arzneimittel sowie deren Nebenwirkungen,
die mit dem Eingriff verbundenen Unannehmlichkeiten und Komplikationen,
die allenfalls erforderlichen Nachbehandlungen und möglichen Spätfolgen, insbesondere die Auswirkungen auf die Fertilität der Frau, und
die mit dem Eingriff zusammenhängenden Kosten einschließlich zu erwartender Folgekosten.
Ein allfälliger Verzicht auf diese ärztliche Aufklärung ist rechtsunwirksam.