Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fortpflanzungsmedizingesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
30.04.2011
Abkürzung
FMedG
Index
20/02 Familienrecht
Text
Beratung
§ 7.
(1) Der Arzt hat vor der Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung die Ehegatten oder Lebensgefährten über die Methode sowie über die möglichen Folgen und Gefahren der Behandlung für die Frau und das gewünschte Kind eingehend aufzuklären und zu beraten.
(2) Der Arzt hat eine psychologische Beratung oder eine psychotherapeutische Betreuung der Ehegatten oder Lebensgefährten zu veranlassen, sofern diese eine solche nicht ablehnen.
(3) Einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung hat bei Lebensgefährten in jedem Fall, bei Ehegatten nur, wenn der Samen eines Dritten verwendet wird, eine eingehende Beratung durch ein Gericht oder einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung (§ 8) voranzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2014
Gesetzesnummer
10003046
Dokumentnummer
NOR12036054
Alte Dokumentnummer
N2199220655J