Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)
Typ
Vertrag – Ägypten
§/Artikel/Anlage
Art. 60
Inkrafttretensdatum
01.06.1992
Außerkrafttretensdatum
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 60
Die Kosten für Ausstellungen werden, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen worden sind, wie folgt getragen:
Der Entsendestaat trägt die Transportkosten bis zur Hauptstadt des Empfangsstaates und zurück. Der Entsendestaat trägt die gesamten Kosten der Versicherung von Nagel zu Nagel.
Der Empfangsstaat trägt die Transportkosten im Inneren des Landes, die Kosten der Organisation und Werbung (Ausstellungsräume, Plakate und Einladungen) sowie die Kosten des Aufenthaltes (Unterbringung und Taggeld) für höchstens zwei Begleitpersonen im Gesamtausmaß von höchstens zwei Wochen je Ausstellung entsprechend den im Artikel 51 vorgesehenen Bedingungen.
Der Empfangsstaat übernimmt die Kosten der Sicherung der Exponate für die Dauer ihres Aufenthaltes im Gaststaat.
Im Schadensfall stellt der Empfangsstaat dem Entsendestaat alle für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen notwendigen Dokumente zur Verfügung. Die Kosten für die Beschaffung solcher Dokumente und die Feststellung des Tatbestandes werden vom Empfangsstaat getragen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123887
Alte Dokumentnummer
N7199220035J