Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)
Typ
Vertrag – Ägypten
§/Artikel/Anlage
Art. 55
Inkrafttretensdatum
01.06.1992
Außerkrafttretensdatum
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 55
Die Höhe des von der österreichischen Vertragspartei gemäß Artikel 17 gewährten Stipendiums beträgt 10 000 S pro Monat. Ferner werden die Kurs- und Einschreibegebühren bis zu einem Höchstbetrag von 7 000 S übernommen. Darüber hinausgehende Kosten sind aus dem Stipendium zu bezahlen.
Schlagworte
Kursgebühr
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123882
Alte Dokumentnummer
N7199220030J