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6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten) Art. 51

Kurztitel

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 198/1992

Typ

Vertrag – Ägypten

§/Artikel/Anlage

Art. 51

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 51

Für Austauschaktionen gemäß Artikel 16, 18, 19, 20, 29, 36 und 44 gelten folgende Bedingungen:

  1. Litera a
    Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort.
  2. Litera b
    Der Empfangsstaat trägt die Aufenthaltskosten und die Kosten der zur Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen Reisen im Inland.
  3. Litera c
    Die österreichische Vertragspartei gewährt die kostenlose Unterbringung (Nächtigung und Frühstück) sowie ein Taggeld von 400 S.
  4. Litera d
    Die ägyptische Vertragspartei gewährt die kostenlose Unterbringung (Nächtigung und Frühstück) sowie ein Taggeld von 30 ägyptischen Pfund. Dieser Betrag ist von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.

Schlagworte

Hinreise

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123878

Alte Dokumentnummer

N7199220026J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/198/A51/NOR12123878

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