Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)
Typ
Vertrag – Ägypten
§/Artikel/Anlage
Art. 44
Inkrafttretensdatum
01.06.1992
Außerkrafttretensdatum
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 44
(1)Absatz einsDie Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet des Sozialwesens zusammen, Sie tauschen aus:
Eine zweiköpfige Delegation des jeweiligen Ministeriums für soziale Angelegenheiten für die Dauer von bis zu zehn Tagen. Die ägyptische Vertragspartei bekundet besonderes Interesse, bei diesem Besuch die Rehabilitation von Behinderten sowie Altersheime, Säuglingsheime und SOS-Kinderdörfer zu studieren,
Forschungsergebnisse, Publikationen und gedrucktes Informationsmaterial. Die ägyptische Vertragspartei ist besonders an den in lit. a angeführten Gebieten interessiert.Forschungsergebnisse, Publikationen und gedrucktes Informationsmaterial. Die ägyptische Vertragspartei ist besonders an den in Litera a, angeführten Gebieten interessiert.
Informationen über Vorschriften und Regelungen über die soziale Stellung der Frau, auf den unter lit. a angeführten Gebieten sowie über Gesetze betreffend die Entschädigung von Kriegsopfern und Opfern von Gewaltverbrechen.Informationen über Vorschriften und Regelungen über die soziale Stellung der Frau, auf den unter Litera a, angeführten Gebieten sowie über Gesetze betreffend die Entschädigung von Kriegsopfern und Opfern von Gewaltverbrechen.
(2)Absatz 2Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123871
Alte Dokumentnummer
N7199220019J