Bundesrecht konsolidiert

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6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten) Art. 3

Kurztitel

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 198/1992

Typ

Vertrag – Ägypten

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 3

  1. Absatz einsWährend der Geltungsdauer dieses Übereinkommens tauschen die Vertragsparteien Delegationen von höchstens drei Mitgliedern zum Studium einer engeren Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung, der wissenschaftlichen Forschung und der Technik für einen Zeitraum bis zu zehn Tagen aus. Die ägyptische Delegation setzt sich aus Vertretern der Universitäten und der Hochschulbildung zusammen.
  2. Absatz 2Die administrativen und finanziellen Bedingungen für diesen Austausch sind in Artikel 49 und 50 dieses Übereinkommens geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123830

Alte Dokumentnummer

N7199219978J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/198/A3/NOR12123830

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