Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten) Art. 29

Kurztitel

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 198/1992

Typ

Vertrag – Ägypten

§/Artikel/Anlage

Art. 29

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 29

  1. Absatz einsWährend der Geltungsdauer dieses Übereinkommens tauschen die Vertragsparteien Kulturdelegationen von höchstens drei Mitgliedern für einen Zeitraum bis zu zehn Tagen aus, um mit dem Kulturleben in den beiden Staaten bekannt zu werden.
  2. Absatz 2Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123856

Alte Dokumentnummer

N7199220004J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/198/A29/NOR12123856

Navigation im Suchergebnis