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6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten) Art. 16

Kurztitel

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 198/1992

Typ

Vertrag – Ägypten

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 16

  1. Absatz einsJede Vertragspartei empfängt während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens eine aus zwei Mitgliedern bestehende Delegation auf den Gebieten des Volksschul- und des allgemeinbildenden höheren Schulwesens für die Dauer von zehn Tagen.
  2. Absatz 2Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.

Schlagworte

Volksschulwesen

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123843

Alte Dokumentnummer

N7199219991J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/198/A16/NOR12123843

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