Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Preisauszeichnungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
31.12.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PrAG
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 7.Paragraph 7,
Werden Preise für der Beherbergung dienende Unterkünfte angegeben, so gilt für diese § 13 Abs. 1. Die Preise werden vom Gastgewerbetreibenden frei festgelegt und dürfen nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln durch Buchungsplattformbetreiber eingeschränkt werden. Derartige Klauseln in Verträgen zwischen Gastgewerbetreibenden und Buchungsplattformbetreibern sind absolut nichtig. Weiters sind die Standardzimmerpreiskategorien im Eingangsbereich einsehbar zur Verfügung zu stellen.Werden Preise für der Beherbergung dienende Unterkünfte angegeben, so gilt für diese Paragraph 13, Absatz eins, Die Preise werden vom Gastgewerbetreibenden frei festgelegt und dürfen nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln durch Buchungsplattformbetreiber eingeschränkt werden. Derartige Klauseln in Verträgen zwischen Gastgewerbetreibenden und Buchungsplattformbetreibern sind absolut nichtig. Weiters sind die Standardzimmerpreiskategorien im Eingangsbereich einsehbar zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Beherbergungspreis
Im RIS seit
30.11.2016
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016
Gesetzesnummer
10007216
Dokumentnummer
NOR40187732