Bundesrecht konsolidiert

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Preisauszeichnungsgesetz § 7

Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrAG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 7,

Werden Preise für der Beherbergung dienende Unterkünfte angegeben, so gilt für diese Paragraph 13, Absatz eins, Die Preise werden vom Gastgewerbetreibenden frei festgelegt und dürfen nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln durch Buchungsplattformbetreiber eingeschränkt werden. Derartige Klauseln in Verträgen zwischen Gastgewerbetreibenden und Buchungsplattformbetreibern sind absolut nichtig. Weiters sind die Standardzimmerpreiskategorien im Eingangsbereich einsehbar zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Beherbergungspreis

Im RIS seit

30.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR40187732

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/146/P7/NOR40187732

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