Bundesrecht konsolidiert

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Preisauszeichnungsgesetz § 5

Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrAG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 5,

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte Unternehmer die Preise für bestimmte Sachgüter und Leistungen so auszuzeichnen haben, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind, wenn dies zweckmäßig ist, um den Kunden rechtzeitig vor seiner Entscheidung über den Erwerb des Sachgutes oder die Inanspruchnahme der Leistung über den Preis zu informieren.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Tankstellen - Preisauszeichnung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR12078391

Alte Dokumentnummer

N5199219602J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/146/P5/NOR12078391

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